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26.05.2004 | Arbeitsrecht
Fristlose Kündigungen folgen einer eigenen Dramaturgie. Die zu Grunde liegenden Vorwürfe müssen zwangsläufig schwerwiegend sein, sonst können sie die Kündigung nicht rechtfertigen. Andererseits zwingt das Gesetz zu zügigem Handeln, nämlich zum Ausspruch der Kündigung spätestens 14 Tage nach Feststellung des Kündigungssachverhalts. Dieser Zeitdruck kollidiert oft damit, dass die Sachverhaltsaufklärung Zeit erfordert. Im Gesellschaftsrecht kommt hinzu, dass zunächst noch das zuständige Organ (Gesellschafterversammlung/Beirat/Aufsichtsrat) informiert werden muss und seinerseits vor Ausspruch der Kündigung einen wirksamen Beschluss fassen muss. Im Arbeitsrecht sind die Beteiligungsrechte von Betriebsrat oder Personalvertretung zu beachten. Zwangsläufig ist der Arbeitgeber deshalb oft mit der Frage konfrontiert, ob Kündigungsgründe nach Ausspruch der Kündigung, im Prozess etwa, nachgeschoben werden können. Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht sagen ja. In einer seiner jüngsten Entscheidungen zur außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrages hat der BGH noch einmal klargestellt, dass schon die Angabe eines Kündigungsgrundes nicht zum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung gehört. Werden Gründe angegeben, können weitere Gründe grundsätzlich auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen. Solche nachgeschobenen Gründe brauchen auch nicht etwa zwingend in einem sachlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kündigungsgrund zu stehen. Ob die nachgeschobenen Gründe dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren oder ob er sie aus taktischen Gründen zurückhält, ist unerheblich. Allein solche, objektiv ebenfalls eine Kündigung rechtfertigenden Gründe, die erst nach Ausspruch der Kündigung entstehen, können zwangsläufig nicht mehr zur Rechtfertigung der alten Kündigung herangezogen werden, im Übrigen aber den vorsorglichen Ausspruch einer weiteren Kündigung rechtfertigen. Was für die fristlose Kündigung gilt, gilt auch für die ordentliche Kündigung. Aber Achtung: Sind Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten, gilt das nicht. In diesem Fall ist die vorherige Anhörung zwingend Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigungserklärung.
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