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08.06.2007 | GmbH-Recht
Wird die GmbH zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer gemäß § 64 GmbH-Gesetz „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.“ Die 3-Wochen-Frist ist jedoch nur bedingt voll ausschöpfbar. Sie setzt lediglich für das Ermessen des Geschäftsführers eine zeitliche Grenze. Vielmehr muss der Antrag „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) gestellt werden, sobald die Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Insolvenzordnung bestimmt in § 17 Abs. 2, wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, nämlich wenn der Schuldner „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.“ Der BGH hat seit in Kraft treten der reformierten Insolvenzordnung am 01.01.99 in mehreren Leitentscheidungen konkretisiert, ab wann von einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auszugehen sei. Dabei hat er sich an der 3-Wochen-Frist des § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz orientiert und die tolerierbare Liquiditätslücke auf 10% fixiert: Beträgt die innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der GmbH weniger als 10% ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, liegt regelmäßig noch keine Zahlungsunfähigkeit vor. Ausnahmsweise ist sie jedoch gegeben, wenn bereits abzusehen ist, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird. Liegt sie bei 10% oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Ausnahmsweise ist dies dann nicht der Fall, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist. Fazit: Durch die Rechtsprechung des BGH kann der Geschäftsführer die 3-Wochen-Frist des § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit voll ausschöpfen, wenn Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Innerhalb dieser 3 Wochen müssen die Zweifel beseitigt werden. Steht sodann die Zahlungsunfähigkeit fest, muss der Geschäftsführer unverzüglich Insolvenzantrag stellen. Bestehen bereits vor Ablauf der 3 Wochen keine Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit, muss der Geschäftsführer bereits vorher unverzüglich Insolvenzantrag stellen.
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