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08.06.2005 | Steuerrecht
Zu welchen einkommensteuerlichen Belastungen Gestaltungsdefizite in der vorweggenommenen und testamentarischen Erbfolge führen können, zeigt der vom Bundesfinanzhof (AZ: III R 38/00) am 16.12.04 entschiedene Fall: Das Unternehmerehepaar hatte sich in Form eines „Berliner Testaments“ gegenseitig zu Erben mit der Maßgabe eingesetzt, dass die beiden gemeinsamen Kinder jeweils Erben des Überlebenden sein sollten. Mit dem Tod der Ehefrau erbte der Ehemann deren Kommanditanteil an der gemeinsamen Firma mit stillen Reserven von ca. 2,5 Mio. €. Damit mutierte die bisherige KG zum Einzelunternehmen. Als die beiden Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machten, räumte der Vater jedem Kind bei einem buchmäßigen Kapital der KG von ca. 425.000 € je einen Teilkommanditanteil von 50.000 € ein. Dies bewertete der BFH als entgeltliches Geschäft und als Entgelt nicht etwa nur den jeweiligen Betrag von 50.000 €, sondern den am Verkehrswert des gesamten Unternehmens orientierten wirklichen Wert des Pflichtteils. Die Abgeltung der Pflichtteilsansprüche war somit nicht tarifbegünstigte, entgeltliche Übertragung von Anteilen des Einzelunternehmens, das durch den Tod der Ehefrau entstanden war! Tipp: Hätten die Eltern bei Errichtung ihres Berliner Testaments den Kindern in Höhe ihrer Pflichtteile vermächtnisweise Anteile an der KG eingeräumt oder schon zu Lebzeiten den Kindern entsprechende Anteile gegen Verzicht auf die etwaigen Pflichtteilsansprüche übertragen, hätte der enorme ertragsteuerliche Liquiditätsabfluss, den die Versteuerung des Veräußerungsgewinns bei dem Vater auslöste, gänzlich vermieden werden können.
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